Im Kapitel Private Ausgaben unter Versicherungen.
Neben dem Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag dürfen Sie Beiträge an folgende Versicherungen geltend machen:
Keine begünstigten Vorsorgeaufwendungen sind dagegen:
Geben Sie in das Arbeitsblatt die tatsächlich gezahlten Beiträge ein.
Versicherungsbeiträge laufen steuerlich unter dem Begriff Vorsorgeaufwendungen und sind nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge abzugsfähig.
Ab 2010 gibt es eine Änderung bei den anderen Vorsorgeaufwendungen, die in zwei Gruppen unterteilt werden:
Bis 2019 muss jedoch eine Günstigerprüfung durchgeführt werden, bei der die Abzugsbeträge parallel auch nach bis 2004 geltendem Recht (allerdings ohne Vorsorgepauschale) ermittelt werden und anstelle der neuen Regelung anzusetzen sind, wenn sich daraus ein höherer Betrag für den insgesamt abzugsfähigen Aufwand ergibt.
Seit dem Jahr 2011 ist eine Rechtsänderung zu beachten: Der Vorwegabzug von 3.068 EUR / 6.136 EUR wurde auf 2.700 EUR / 5.400 EUR abgesenkt und fortan jährlich um jeweils 300 EUR / 600 EUR verringert. Das bedeutet:
Für Selbstständige sowie für Rentner und Pensionäre gilt 2023 also, dass Versicherungsbeiträge nur noch bis zu 443 EUR / 868 EUR in voller Höhe und darüber bis zu weiteren 1.334 EUR / 2.668 EUR zur Hälfte anerkannt werden, insgesamt also bis zu 1.101 EUR / 2.202 EUR, sofern Beiträge von mindestens 1.768 EUR / 3.536 EUR nachgewiesen werden.
Die Berechnung Ihres wirksamen Vorsorgehöchstbetrages wird hier dargestellt.
Übrigens: Den Vorsorgehöchstbetrag gibt es zusätzlich zum Sonderausgabenpauschbetrag. Und seit 2002 gibt es außerdem noch einen Altersvorsorgehöchstbetrag (2023: 2100 Euro). Bis zu dieser Grenze sind Beiträge auf einen Altersvorsorgevertrag begünstigt ("Riester"-Förderung).
Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören
Die Beiträge zur Altersvorsorge sind steuerlich als Sonderausgaben absetzbar bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, sie wirken sich allerdings bis zum Jahre 2025 tatsächlich nur mit einem bestimmten Prozentsatz steuermindernd aus. Dieser Prozentsatz verändert sich jährlich, begann im Jahre 2005 mit 60% und steigt bis zum Jahre 2025 in Stufen von jeweils 2 Prozentpunkten auf 100% (§ 10 Abs. 3 EStG):
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar - allerdings nur soweit die Beiträge ein sozialhilfegleiches Leistungsniveau absichern.
Dieses umfasst
Als Vorsorgeaufwendungen geltend gemachte Versicherungsbeiträge müssen um etwaige
Die gesetzlichen Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V an und zahlen dann dafür Geldprämien. Die Krankenkassen können dabei selbst bestimmen, welche Leistungen prämiert werden, z.B. Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, gesunde Ernährung oder sportliche Aktivitäten. Bei solchen Bonuszahlungen zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Und deshalb werden auch die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht gemindert (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15; BFH-Urteil vom 6.5.2020, X R 16/18). Allerdings gibt es natürlich weiterhin Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen, die als "echte" Beitragsrückerstattungen zu werten sind und deshalb den Sonderausgabenabzug mindern.
Das Bundesfinanzministerium hat 2021 zur Abgrenzung von Bonuszahlungen und Beitragsrückerstattungen Stellung bezogen (BMF-Schreiben vom 16.12.2021, BStBl 2022 I S. 155). Danach gilt unter anderem:
Steuertipp: Aus Vereinfachungsgründen darf davon ausgegangen werden, dass Bonuszahlungen, die auf der Grundlage von § 65a SGB V geleistet werden, bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherte Person den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor, die den Sonderausgabenabzug verringert. Dem Steuerpflichtigen bleibt es unbenommen, bei Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro den Nachweis zu erbringen, dass keine Beitragsrückerstattung vorliegt. Das heißt, er muss darlegen, dass die Bonuszahlungen nach § 65a SGB V zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens geleistet wurden. Diese Regelung gilt in allen offenen Fällen und für bis zum 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen.
Steuertipp: Eigentlich sind die gesetzlichen Krankenversicherungen gehalten, ihrerseits zu prüfen, ob eine sonderausgabenneutrale oder -mindernde Zahlung gewährt wurde. Dies müssen sie der Finanzverwaltung auf elektronischem Wege mitteilen und die entsprechenden Daten werden dann automatisch in die jeweilige Steuerveranlagung übernommen. Die Erfahrung zeigt aber, dass die programmgesteuerten Meldungen nicht immer korrekt sind. Und die aktuelle Nichtbeanstandungsgrenze von 150 EUR dürfte in enorm vielen Fällen nicht beachtet worden sein. Prüfen Sie daher, ob in Ihrem Steuerbescheid die richtigen Werte angesetzt worden sind.
Steuertipp: Ende 2020 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Bonuszahlungen einer privaten Krankenversicherung "zur Förderung kostenbewussten Verhaltens" als Beitragserstattung zu werten sind und deshalb die abzugsfähigen Sonderausgaben mindern, wenn die Boni unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht (BFH-Urteil vom 16.12.2020, X R 31/19).
Das Bundesfinanzministerium hat 2022 in einem - weiteren - umfassenden Schreiben dargelegt, wann und wie in Altfällen vor 2022 Steuerbescheide zugunsten der Steuerzahler zu ändern sind, wenn die Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenkassen die Sonderausgaben zu Unrecht gemindert haben (BMF-Schreiben vom 7.10.2022, IV A 3 - S 0338/19/10006 :009 IV C 3 - S 2221/21/10002 :011). Danach gilt unter anderem: Soweit bereits Einkommensteuerbescheide für den Veranlagungszeitraum 2021 ergangen sind, bedarf es keines ausdrücklichen Änderungsantrags des Steuerzahlers. Vielmehr werden die gesetzlichen Krankenkassen von sich aus die bisher vorgenommenen Meldungen überprüfen und erforderlichenfalls eine elektronische Korrekturmeldung an die Finanzverwaltung übermitteln. Die betroffenen Steuerfestsetzungen werden dann durch das Finanzamt geändert. Grundlage für die Änderung ist § 175b Abs. 1 AO.
Neben dem allgemeinen Beitrag (ab 2015: 14,6%) zur gesetzlichen Krankenversicherung, der vom Versicherten und vom Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte getragen wird, ist seit dem 1.1.2015 ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag zu zahlen, der je nach Kasse unterschiedlich hoch ist und vom Versicherten alleine zu tragen ist.
Vor 2015 mussten die Versicherten einen einkommensabhängigen Sonderbeitrag von 0,9% und bei manchen Kassen einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag alleine bezahlen. Für bestimmte Personengruppen gilt nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, sondern ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag, der jährlich zum 1. November vom Bundesministerium für Gesundheit bekannt gegeben wird. Dieser Beitragssatz wird erhoben von Mitgliedern, bei denen der allgemeine Krankenversicherungsbetrag von Dritten getragen wird, z.B. von Hartz IV-Beziehern, Auszubildenden mit einer Vergütung bis 325 EUR monatlich, Teilnehmern im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder im Bundesfreiwilligendienst, behinderten Menschen in Behindertenwerkstätten.
Die Beiträge sind als Vorsorgeaufwand im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar, wobei das Finanzamt den Grundbeitrag jedoch um 4% kürzt, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Frage ist, ob das Finanzamt auch den neuen Zusatzbeitrag ab 2015 um 4% kürzen darf:
Zu den "anderen Versicherungen" gehören:
Als Sonderausgaben absetzbar sind auch Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung, die Sie übernehmen für
Die Zahlungen sollten nachweisbar sein (z.B. über Kontoauszüge): Mit Urteil vom 13.3.2018 (X R 25/15) hatte der BFH entschieden, dass die Eltern den Kindern die Beiträge zur Basisabsicherung tatsächlich erstatten müssen, um diese selbst abziehen zu können. Allerdings wendete die Finanzverwaltung das Urteil nicht an, und nun gibt es auch eine gesetzliche Klarstellung: Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes sind als Sonderausgaben absetzbar unabhängig davon, ob die Eltern die Beiträge des Kindes im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung durch Leistungen in Form von Barunterhalt oder in Form von Sachunterhalt wirtschaftlich tragen. Auch ob das Kind über eigene Einkünfte verfügt, ist ohne Bedeutung. Eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind muss aber vorliegen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 EStG).
Wenn Sie das Kind im Interviewabschnitt "Kinder" zur Beantragung der entsprechenden Kinderfreibeträge sowieso erklären, wird es hier in der Liste "Versicherte(r)" zur Auswahl angeboten. Wenn es sich um ein Kind handelt, für das kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht, wählen Sie - ebenso wie für den Fall des Lebenspartners - bitte den Eintrag "Andere Person" aus und geben die geforderten persönlichen Daten ein.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können in anderen Fällen auch als Unterhaltsleistungen absetzbar sein. Sie werden dann jedoch steuerlich anders berücksichtigt:
Die auf die Versicherungen entfallenden Anteile werden jedoch ausnahmsweise nicht im Interviewabschnitt "Versicherungen", sondern im Rahmen der Erfassung der Unterhaltsleistungen abgefragt, also hier für Ex-Ehegatten und hier für andere Personen.
In den Jahren 2005 bis 2019 prüft das Finanzamt von Amts wegen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob für Sie die neue Regelung ab 2005 oder die alte Regelung des Jahres 2004 günstiger ist. Dabei wird die Summe der neuen Höchstbeträge mit dem Vorsorgehöchstbetrag des Jahres 2004 verglichen. Berücksichtigt wird der für Sie günstigere Betrag.
Im Gegensatz zu Arbeitnehmern sind alleinverdienende Selbstständige sowie Rentner und Pensionäre besser gestellt: Sie können aufgrund der Günstigerprüfung ihre Versicherungsbeiträge (Beiträge zu Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung und anderen Versicherungen) in weit höherem Umfang wie Arbeitnehmer absetzen. Warum? Nun, weil bei ihnen - anders als bei Arbeitnehmern - der Vorwegabzug nicht um 16% des Arbeitslohns gekürzt wird.
Bis 2010 wurden Versicherungsbeiträge bis zu 4.402 EUR / 8.804 EUR (Vorwegabzug + Grundhöchstbetrag) in voller Höhe und darüber hinaus bis zu weiteren 1.334 EUR / 2.668 EUR (hälftiger Grundhöchstbetrag) zur Hälfte anerkannt, insgesamt also bis zu 5.069 EUR / 10.138 EUR. Dieser Höchstbetrag wurde ausgeschöpft, wenn Beiträge von mindestens 5.736 EUR / 11.472 EUR geleistet wurden.
Seit dem Jahr 2011 ist eine Rechtsänderung bei der Günstigerprüfung zu beachten, die in vielen Fällen zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs für Selbstständige, Rentner und Pensionäre führt. Der Vorwegabzug von 3.068 EUR / 6.136 EUR wird im Jahre 2011 auf 2.700 EUR / 5.400 EUR abgesenkt und fortan jährlich um jeweils 300 EUR / 600 EUR verringert. Dies hat zur Folge, dass Versicherungsbeiträge nur noch bis zu 443 EUR / 868 EUR in voller Höhe und darüber bis zu weiteren 1.334 EUR / 2.668 EUR zur Hälfte anerkannt werden, insgesamt also bis zu 1.101 EUR / 2.202 EUR, sofern Beiträge von mindestens 1.768 EUR / 3.536 EUR nachgewiesen werden.
Der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist bei Angestellten und Arbeitern der hälftige Anteil zur
Diesen hälftigen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag behält der Arbeitgeber vom Bruttogehalt ein und bescheinigt ihn auf der Lohnsteuerbescheinigung.
Seit 2005 werden der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Lohnsteuerbescheinigung separat ausgewiesen. Aus folgendem Grund: Die beiden Anteile gehören zu den Altersvorsorgeaufwendungen, die im Jahre 2023 mit 100% berücksichtigt werden. Im weiteren Rechengang wird jedoch der Arbeitgeberanteil wieder in voller Höhe abgezogen.
Im Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung enthalten. Dies aber nur bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind oder die eine private Krankenversicherung haben, müssen ihren Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe entrichten und erhalten vom Arbeitgeber hierzu einen steuerfreien Zuschuss. Der selbst getragene Anteil rechnet zu den "Beiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherungen", die separat anzugeben sind.
Beamte brauchen keine Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu leisten und bekommen folglich auch keinen Arbeitnehmeranteil in der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt. Ihre Versicherungsbeiträge gehören zu den "Beiträgen zu Kranken- und Pflegeversicherungen".
Geben Sie auch Ihre Beiträge zu privaten Haftpflichtversicherungen an. Hierzu gehören
Steuertipp: Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung bzw. einer Dienst-Haftpflichtversicherung geben Sie am Besten nicht bei den Sonderausgaben an, sondern in voller Höhe als Werbungskosten. Dies ist günstiger, weil es bei Werbungskosten eine Obergrenze wie beim Vorsorgehöchstbetrag nicht gibt.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen sind als Sonderausgaben absetzbar.
Achtung: Bei Personen, die in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert sind, ist der Beitrag enthalten im Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Hier sind anzugeben Beiträge zur
Steuertipp: Zahlungen im Krankheits- und Pflegefall, z.B. für Medikamente und Arztkosten, sind nicht als Sonderausgaben, sondern als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (bei SteuerFuchs unter Extrabelastungen verwaltet) absetzbar.
Bis 2004 wurden bei Personen, die nach dem 1.12.1957 geboren sind, Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung bis zu 184 Euro im Jahr über den normalen Vorsorgehöchstbetrag hinaus anerkannt. Seit 2005 ist dieser erhöhte Abzugsbetrag nicht mehr vorgesehen. Aber: Wegen der Günstigerprüfung mit der Regelung des Jahres 2004 können und sollten die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung jedoch weiterhin gesondert angegeben werden, sodass sie ggf. doch zu einem höheren Abzugsbetrag führen.
Personen, die vor dem 1.12.1957 geboren sind, geben ihre Beiträge zu privaten Pflegeversicherungen immer unter "Kranken- und Pflegeversicherungen" an, da die Sonderregelung auch bei der Günstigerprüfung nicht greift. Der Versicherungsaufwand wird im Rahmen des Vorsorgehöchstbetrages berücksichtigt.
Auch Beiträge zu privaten Unfallversicherungen sind als Sonderausgaben absetzbar. Dies gilt auch für
Da aber Unfallversicherungen im Allgemeinen auch ein berufliches Risiko mit abdecken, sollten Sie einen Teil der Beiträge als Werbungskosten geltend machen. Dies hat den Vorteil, dass sie sich dort voll auswirken, während bei den Sonderausgaben meist kein Spielraum mehr ist.
Steuertipp: Die Versicherungsbeiträge können Sie je zur Hälfte als Werbungskosten und Sonderausgaben absetzen. Legen Sie Ihrer Steuererklärung lediglich die Beitragsrechnung bei. Eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft über die Aufteilung des Beitrages auf berufliche und private Risiken ist nicht erforderlich.
Beiträge zu einer Unfall-Zusatzversicherung als Bestandteil einer Lebensversicherung sind insgesamt als Beiträge zu Lebensversicherungen anzugeben.
Im Rahmen der "anderen Versicherungen" sind Kapitallebens- und Rentenversicherungen (Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall) absetzbar, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden und für die vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Beitrag gezahlt wurde. Hierzu gehören auch Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr sowie Ausbildungs- und Aussteuerversicherungen.
Steuerbegünstigt sind:
Beiträge zu fondsgebundenen Lebensversicherungen sind zwar nicht als Sonderausgaben absetzbar, doch die Versicherungsleistung ist unter denselben Bedingungen wie eine Kapitallebensversicherung steuerfrei, wenn sie vor 2005 abgeschlossen wurde.
Steuertipp: Begünstigt sind auch Versicherungen, die vorgezogene Leistungen bei schweren Erkrankungen vorsehen (sog. Dread-Disease-Policen). Allerdings gilt dies nur bei Herzinfarkt, Bypass-Operation, Krebs, Schlaganfall, Nierenversagen, Aids, Multiple Sklerose.
Absetzbar sind auch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar
Absetzbar sind hier auch Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, um im Scheidungsfall infolge der Übertragung von Versicherungsansprüchen auf den Ehegatten die Minderung auszugleichen. Falls Sie jedoch mit zusätzlichen Zahlungen erstmals eine Anwartschaft für den Ex-Gatten begründen, ist die Zahlung leider nicht absetzbar.
Steuertipp: Falls Sie einen größeren Betrag einzahlen, wird das Finanzamt diesen lediglich im Rahmen des Vorsorgehöchstbetrages anerkennen. Sollten Sie dazu einen Kredit aufnehmen müssen, können Sie die Schuldzinsen in den Jahren der Zahlung als vorab entstandene Werbungskosten bei den "sonstigen Einkünften" absetzen. Geben Sie diese Beträge als Werbungskosten bei Renten ein.
Als freiwillige Versicherungen sind die Beiträge einzutragen, die Sie und Ihr Ehegatte als Arbeitnehmer freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, z.B. als nicht versicherungspflichtiger Gesellschafter-Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied.
Ferner die Beiträge, die Sie als Arbeitnehmer über die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung hinaus für eine Höherversicherung erbracht haben.
Haben Sie als Selbstständiger Beiträge zur gesetzlichen Altersversorgung geleistet, sind die Zahlungen ebenfalls hier einzutragen.
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