Die folgenden wichtigsten Änderungen des Einkommensteuergesetzes 2021 betreffen grundsätzlich alle Steuerzahler:
Dies sind die wichtigsten Änderungen des Einkommensteuergesetzes 2021, die Arbeitnehmer betreffen:
Dies sind die wichtigsten Änderungen des Einkommensteuergesetzes 2021, die Sparer und Anleger betreffen:
Steuertipp: Um Missverständnisse auszuschließen sei darauf hingewiesen, dass es um tatsächliche Veräußerungsverluste und nicht um die Thematik "Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien" geht. Seit 2020 ist gesetzlich klargestellt, dass Verluste aus der Ausbuchung von Aktien und anderer Wertpapiere abziehbar sind. Es gibt aber auch hier eine Einschränkung: Die Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen. Die Neuregelung gilt für Verluste, die ab dem 1.1.2020 entstehen. Sie ist ebenfalls umstritten, doch bislang ist nicht ersichtlich, dass sich die Gerichte mit ihr befassen mussten.
Dies sind die wichtigsten Änderungen des Einkommensteuergesetzes 2021, die Selbstständige und Freiberufler betreffen:
Steuertipp: Elektronische Registrierkassen unterliegen besonderen Aufzeichnungs- und Sicherungspflichten, um Manipulationen zu vermeiden. Zwar verfügt das BMF, dass der Betriebsausgabenabzug des Kunden nicht gestrichen werden soll, wenn die nach der Kassensicherungsverordnung geforderten Angaben auf der Rechnung fehlen. Es gilt insoweit eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2022. Da die neuen Sicherheitseinrichtungen beim Einsatz elektronischer Registrierkassen aber verpflichtend sind, sollten Kunden nach unserem Dafürhalten am besten schon heute darauf achten, dass die ihnen erteilten Rechnungen mit einer Transaktionsnummer und der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems bzw. der Seriennummer des Sicherheitsmoduls, gegebenenfalls in Form eines QR-Codes, versehen worden sind. Unabhängig davon sollten Sie berücksichtigen, dass Bewirtungsaufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden müssen.
Dies sind die wichtigsten Änderungen des Einkommensteuergesetzes 2021, die Vermieter betreffen:
Steuertipp: Der Antrag ist nicht verpflichtend. Den Betreibern bleibt es unbenommen, eine Einnahmen-Überschussrechnung zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Sie können ihre Verluste also geltend machen, um diese mit anderen Einkünften zu verrechnen Das Bundesfinanzministerium weist in seinem Schreiben aber darauf hin, dass die Finanzämter in diesem Fall angehalten sind, eine Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen. Das heißt: Gegebenenfalls könnten sie eine Totalüberschussprognose verlangen.
Dies sind die wichtigsten Änderungen des Einkommensteuergesetzes 2021, die Rentner und Pensionäre betreffen:
Steuertipp: Achten Sie aber darauf, dass Ihr Bescheid den besagten Vorläufigkeitsvermerk enthält. Falls dies nicht der Fall ist, weil die programmtechnische Umsetzung noch auf sich warten lässt, sollten Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.
Zwar ergehen die Steuerbescheide vorläufig und ein Einspruch ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich, allerdings sind die Finanzämter angewiesen, einen "Wichtigen Hinweis" in den Bescheiden aufzunehmen, der wie folgt lautet: Sollte nach einer künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs dieser Steuerbescheid Ihrer Auffassung nach hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu Ihren Gunsten zu ändern sein, benötige ich weitere Unterlagen von Ihnen. Von Amts wegen kann ich Ihren Steuerbescheid nicht ändern, weil mir nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen. Hintergrund für diesen Hinweis ist Folgender: Der BFH hat nun mehrfach entschieden, dass selbst in den Fällen, in denen eine Doppelbesteuerung von Renten vorliegt, die Beweislast beim Steuerzahler liegt. Eine mögliche Zuviel-Belastung von Alterseinkünften müsse vom Bürger belegt werden. Dies ist zwar ein äußerst seltsames Rechtsverständnis, das viel Kritik geerntet hat, doch es hilft nichts. Die Urteile sind nun einmal in der Welt.
Steuertipp: Wer der Ansicht ist, dass eine Doppelbesteuerung seiner Renten bereits heute nach den Parametern des BFH eintritt, sollte unverzüglich Einspruch gegen betreffende Steuerbescheide einlegen und eine konkrete Berechnung beifügen, die die Doppelbesteuerung aufzeigt. Dem Einspruch sollten geeignete Unterlagen (Versicherungsverlauf, Steuerbescheide und Steuererklärungen für die Jahre der Einzahlungsphase) beigefügt werden. Wer hingegen eine solche Berechnung nicht anstellen kann oder diese - nach der Sichtweise des BFH - eine Doppelbesteuerung nicht erkennen lässt, sollte auf einen positiven Ausgang der Verfassungsbeschwerden hoffen. ABER: Es könnte sein, dass das Verfassungsgericht zwar zugunsten der Rentner entscheidet, die Beweislast für die zu hohe Besteuerung indes beim Steuerbürger belässt. Rentner sollten, besser "müssen" folglich nach wie vor Beweisvorsorge betreiben. Bewahren Sie also alle Steuer- und Rentenbescheide der vergangenen Jahrzehnte (!) auf.
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