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Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen rechnen alle Vergütungen (Geld und Sachwerte!), die als Gegenleistung für die befristete Überlassung von Kapital an einen Dritten gezahlt werden, z.B. Zinsen und Erträge aus
Die steuerpflichtigen Kapitalerträge sind im Wesentlichen in § 20 des Einkommensteuergesetzes aufgelistet. Die Liste ist jedoch nicht abschließend, vor allem sind nicht die unterschiedlichsten "sonstigen Kapitalforderungen jeder Art" genannt (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Kapitalerträge unterliegen seit 2009 bereits an der Quelle der Kapitalertragsteuer von 25%, die von den Banken einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Damit ist grundsätzlich die Einkommensteuer abgegolten. Daher auch der Name "Abgeltungsteuer". Es gilt folgender Grundsatz: Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer werden nicht mehr in die Steuerveranlagung einbezogen und brauchen deshalb auch nicht in der Steuererklärung angegeben zu werden.
Doch es gibt zahlreiche Ausnahmen:
Steuertipp: Wollen oder müssen Sie Ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben, müssen Sie die Erträge und Steuerabzugsbeträge belegen können. Hierzu sollten Sie von der Bank bzw. den Banken eine Jahressteuerbescheinigung bzw. Verlustbescheinigung verlangen. Darin sind die Beträge bereits nach den Zeilen der "Anlage KAP" und des SteuerFuchs-Arbeitsblatts untergliedert, sodass die Übernahme ganz einfach ist.
Übertragen Sie Steuerbescheinigungen über Abgeltungsteuer in die Anlage KAP, wenn z.B.
Kapitalerträge gem. § 32d Abs. 1 EStG bleiben bis in Höhe des Sparer-Pauschbetrags prinzipiell steuerfrei. Dieser deckt auch etwaige Werbungskosten ab und beträgt 1000 Euro für Alleinstehende und 2000 Euro für Verheiratete. Diese Summe entspricht dem Freistellungshöchstbetrag, bis zu dem Kapitalerträge mittels Freistellungsauftrag bei Banken und Sparkassen ohne Steuerabzug ausgezahlt werden.
Der den Sparer-Pauschbetrag übersteigende Teil der Kapitalerträge wird zum pauschalen Steuersatz von 25% besteuert, sofern nicht eine Günstigerprüfung im Rahmen der Jahres-Steuererklärung ergibt, dass die Versteuerung zum persönlichen Steuersatz günstiger ist.
In der Steuererklärung müssen die Zinsen und Erträge jedoch stets in voller Höhe angegeben werden. Es spielt also keine Rolle, ob von den Einnahmen Abgeltungsteuer einbehalten wurde oder ob sie wegen eines Freistellungsauftrages ungekürzt ausgezahlt wurden.
Die Angabe eines ggf. freigestellten Betrags benötigt das Finanzamt um festzustellen, ob und inwieweit der Sparer-Pauschbetrag schon in Anspruch genommen wurde.
Und schließlich müssen auch die von der Bank einbehaltenen Abgeltungsteuern (Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) angegeben werden, denn diese Beträge werden auf die ermittelte Steuerschuld als Vorauszahlung angerechnet.
Kapitalerträge gem. § 32d Abs. 2 EStG gehen in voller Höhe in die Summe der Einkünfte ein und werden daher immer mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.
Steuertipp: Alle Steuerabzugsbeträge, die Sie angeben und die auf die Steuerschuld angerechnet werden sollen, müssen Sie anhand von Steuerbescheinigungen im Original nachweisen. Die Vorlage der Jahresbescheinigung reicht dazu nicht. Es ist aber nicht unbedingt erforderlich, Einnahmen ohne Steuerabzug durch Belege nachzuweisen.
Ist Ihr Grenzsteuersatz niedriger als 25%, werden die Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer zu hoch besteuert. Dies können Sie korrigieren, indem Sie Ihre Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung einbeziehen, wo sie dann mit Ihrem persönlichen Steuersatz belastet werden. Durch Beantragung der Günstigerprüfung erfolgt dies jedoch nur, wenn das Ergebnis - natürlich unter Anrechnung der bereits einbehaltenen Kapitalertragsteuer - tatsächlich besser ausfällt als bei der Nicht-Berücksichtigung der Erträge und Steuern.
Steuertipp: Sie gehen also keinerlei Risiko ein, denn andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt. SteuerFuchs setzt übrigens - wie auch andere Steuerprogrammene - sicherheitshalber prinzipiell in der Anlage KAP das Kreuz zur Beantragung der Günstigerprüfung. Die Möglichkeit, die Antragsstellung zu unterbinden, wird nur aus formalen Gründen angeboten.
Voraussetzung für die Günstigerprüfung ist, dass Sie sämtliche Kapitalerträge im Kapitalerträge-Arbeitsblatt angeben und der Steuererklärung die - ggf. zuvor von der/den Banken angeforderte(n) - Steuerbescheinigung(en) beifügen.
Bei dieser Wahlveranlagung zum individuellen Steuersatz ist es leider nicht möglich, Werbungskosten gegen Nachweis geltend zu machen. Nur der Sparerpauschbetrag wird berücksichtigt (BFH-Urteil vom 28.1.2015, VIII R 13/13; BFH-Urteil vom 2.12.2014, VIII R 34/13).
Der Kauf von Wertpapieren nach dem 31.12.2008 gehört nicht mehr zu privaten Veräußerungsgeschäften. Ferner wurde die bisherige Spekulationsfrist von 12 Monaten aufgehoben. Die Einkünfte aus dem Verkauf sind unabhängig von der Haltedauer den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet.
Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor 2009 gekauft und weniger als 12 Monate gehalten wurden, fallen zwar unter private Veräußerungsgeschäfte. Damit eventuelle Verluste daraus jedoch korrekt mit Kapitaleinkünften verrechnet werden können, tragen Sie diese bitte ausnahmsweise im Arbeitsblatt "Kapitalerträge" in dem dafür vorgesehenen Abschnitt ein.
Zinsen und Überschussanteile aus Lebens- und Rentenversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, sind im Allgemeinen steuerfrei.
Sie sind allerdings dann steuerpflichtig, wenn
Steuertipp: Ein schädlicher Einmalbeitrag liegt nicht vor, wenn der Gesamtbeitrag in ein Beitragsdepot eingezahlt wird und von dort in den ersten fünf Jahren die erforderlichen Jahresbeiträge entnommen werden.
Lebensversicherungen, die nach dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, sind mit ihrer Versicherungsleistung als Kapitalzahlung steuerpflichtig. Steuerpflichtig ist ganz einfach der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung oder - bei vorzeitiger Kündigung - dem Rückkaufpreis und der Summe der gezahlten Versicherungsbeiträge für diese Erlebensfallleistung. Der Unterschiedsbetrag ist jedoch nur zur Hälfte steuerpflichtig, wenn die Versicherungsleistung erst nach dem 60. Lebensjahr des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wird.
Bei Vertragsabschluss ab dem 1.4.2009 müssen die Versicherungsbedingungen einen Mindesttodesfallschutz vorsehen, damit der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und Beitragssumme nur zur Hälfte steuerpflichtig ist.
Erhalten Sie einen Steuerbescheid später als 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres, zahlt das Finanzamt Ihnen auf eine Steuererstattung sog. Erstattungszinsen (§§ 233a, 238 AO). Dieser Zinsbetrag ist steuerpflichtig. Sie sollten ihn auf jeden Fall angeben, weil er dem Finanzamt bekannt ist.
Wird umgekehrt eine Steuernachzahlung festgestellt, werden zusätzlich Zinsen fällig. Diese Nachzahlungszinsen betrugen bisher 0,5 Prozent je vollen Monat, was 6% pro Jahr entspricht und schwer vereinbar ist/war mit Marktzinsen nahe oder unter Null Prozent.
Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht 2021 entschieden, dass diese Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist - und zwar schon seit dem 1.1.2014! Die Regelung in § 233a und § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar. Aber korrigiert werden muss der Zinssatz erst ab dem 1.1.2019! Für Verzinsungszeiträume vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2018 gilt die verfassungswidrige Vorschrift fort (BVerfG-Urteile vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).
Aktuell wird rückwirkend ab dem 1.1.2019 der Zinssatz für Steuernachforderungs- und Steuererstattungszinsen auf 0,15 % pro Monat, d.h. 1,8 % pro Jahr, gesenkt (§ 238 Abs. 1a AO, eingefügt durch das "Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung" vom 12.7.2022). Das Gesetz trat am 22.7.2022 in Kraft.
Steuertipp: Beantragen Sie gegebenenfalls den Ansatz des Sparer-Pauschbetrages. Unterlassen Sie die Angaben, wird der dieser nicht angesetzt und die Erstattungszinsen unterliegen auch dann der Abgeltungsteuer, wenn Sie keine weiteren Kapitaleinkünfte haben und Ihnen der Sparer-Pauschbetrag eigentlich noch in voller Höhe zur Verfügung stehen würde.
Seit 2009 können Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, grundsätzlich nicht mehr gegen Nachweis als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgesetzt werden. Für Werbungskosten wird generell nur noch der Sparerpauschbetrag von 801 Euro bei Alleinstehenden und 1.602 Euro bei Verheirateten berücksichtigt.
Nicht mehr berücksichtigt werden beispielsweise
In manchen Fällen ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge nicht mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten. Vielmehr müssen die Kapitalerträge zwingend in der Steuererklärung angegeben und mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird dann auf die Steuerschuld angerechnet (sog. Pflichtveranlagung). Im Fall der Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz gelten die normalen Steuerregeln zum Werbungskostenabzug. Das bedeutet, dass Werbungskosten in nachgewiesener Höhe abziehbar sind, z. B. Schuldzinsen. Für diese Erträge wird ein Sparerpauschbetrag nicht gewährt (§ 32d Abs. 2 EStG).
Steuertipp: Werbungskosten können ausnahmsweise nur dann in nachgewiesener Höhe abgezogen werden, wenn die Kapitalerträge in die Veranlagungspflicht zum individuellen Steuersatz bzw. in die Veranlagungsoption gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG einbezogen werden.
Hinweis: Schon lange gibt es für das Sparbuch keine Zinsen mehr. Auch bei anderen Anlagen haben sich die Sparer inzwischen an Niedrig- und Nullzinsen gewöhnen müssen. Und nicht wenige Anleger müssen sogar Negativzinsen, auch als Strafzinsen bezeichnet, für ihre Einlagen zahlen. Von Zinsen verlangt der Fiskus 25 Prozent Kapitalertragsteuer ("Abgeltungsteuer"). Doch wer denkt, Negativzinsen müssten im Gegenzug steuermindernd verrechnet werden können, der irrt gewaltig. Bereits im Jahre 2015 hatte das Bundesfinanzministerium eine verblüffende Mitteilung veröffentlicht: Negative Zinsen sind gar keine Zinsen. Denn sie würden nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt. Vielmehr handele es sich wirtschaftlich gesehen um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr - und diese sei bereits vom Sparer-Pauschbetrag erfasst, mit ihm also abgegolten (BMF-Schreiben vom 27.5.2015, BStBl 2015 I S. 473). Nun hat das BMF seine Haltung noch einmal bekräftigt (BMF-Schreiben vom 19.2.2021, IV C 1-S 2252/19/10003 :007, Rz. 129a). Doch immerhin: Bei Anlageprodukten mit gestaffelten Zinskomponenten ("Staffelzinsen") sei die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt des Zuflusses zu betrachten. Sei die Gesamtverzinsung positiv, so handele es sich insgesamt um Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG - eine Verrechnung ist also zulässig. Eine negative Gesamtverzinsung sei hingegen stets insgesamt als Verwahr- oder Einlagegebühr zu behandeln.
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