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Hauptmerkmal der selbstständigen Tätigkeit ist die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte persönliche Arbeitsleistung. Das Einkommensteuergesetz versteht darunter
Auch eine gewerbliche Tätigkeit muss selbstständig, d.h. auf eigene Rechnung und Verantwortung, und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Im Gegensatz zur selbstständigen handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, wenn die selbstständige Betätigung nachhaltig und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit anzusehen ist.
Die gewerbliche Tätigkeit unterliegt ferner im Gegensatz zur selbstständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit der Gewerbesteuer.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind grundsätzlich
Mitunternehmer sind Sie, wenn Sie zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft sind, eine gewisse unternehmerische Initiative entfalten können und unternehmerisches Risiko tragen.
Solche Personengesellschaften sind
Bei Mitunternehmerschaft muss der Gewinn gesondert und einheitlich festgestellt werden. Hierzu wird der Gewinn der Gesellschaft gesondert von den Einkommensteuerveranlagungen der Gesellschafter ermittelt und für alle Gesellschafter einheitlich festgestellt.
Geben Sie im Arbeitsblatt nur den anteiligen Gewinn oder Verlust aus Ihrem Mitunternehmeranteil an sowie das Betriebsstättenfinanzamt und die Steuernummer.
In das Arbeitsblatt ist der Gewinn oder Verlust (negatives Vorzeichen) aus dem Gewerbebetrieb oder der selbstständigen Arbeit einzutragen. Sie müssen ihn anhand einer Einnahmen-Überschussrechnung oder einer Bilanz ermitteln und diese Gewinnermittlung der Steuererklärung beilegen.
Die Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist im Gegensatz zur Bilanz sehr einfach zu handhaben und kommt in Betracht für
Bei der Einnahmen-Überschussrechnung werden die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt und nur tatsächliche Geldbewegungen erfasst:
Nicht erforderlich sind
Seit dem Steuerjahr 2017 ist die Vereinfachungsregelung weggefallen, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro anstelle der förmlichen "Anlage EÜR" eine formlose Einnahmen-Überschussrechnung eingereicht werden kann.
Nun sind alle Steuerbürger, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, grundsätzlich verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung und die standardisierte Anlage EÜR elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln (PM vom 30.3.2017).
Steuertipp: Die bisherige gesetzliche Härtefallregelung bleibt weiterhin bestehen: Zur Vermeidung "unbilliger Härten" kann das Finanzamt gestatten, die Steuererklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papier beim Finanzamt einzureichen (§ 25 Abs. 4 Satz 2 EStG; § 13a Abs. 3 EStG; § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG; § 14a Satz 2 GewStG). In Ergänzung zu den einzelgesetzlichen Regelungen enthält die Abgabenordnung eine allgemeine Härtefallregelung (§ 150 Abs. 8 AO): Das Finanzamt kann auf die elektronische Datenübermittlung verzichten, wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt und die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Doch die Finanzämter handhaben die Ausnahmeregelung zunehmend restriktiver.
Steuertipp: Arbeitnehmer und Senioren, die nicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung verpflichtet sind und für eine ehrenamtliche Tätigkeit Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale von 840 EUR bzw. der Übungsleiterpauschale von 3000 EUR jährlich erhalten, dürfen weiterhin die Papierformulare für die Steuererklärung nutzen. Zumindest wird dies von den Finanzämtern zumeist nicht beanstandet.
Auch bei der Einnahme-Überschussrechnung müssen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden. Diese Belege sowie die Kontoauszüge müssen gesammelt werden. Eine bestimmte Form für die Belegsammlung ist zwar nicht vorgeschrieben, die geordnete Ablage von Belegen kann sogar anstelle von Aufzeichnungen ausreichen (§ 146 Abs. 5 AO).
Doch das ist nur Theorie. Eine Aufzeichnungspflicht kann sich nämlich nach dem Umsatzsteuergesetz oder den "Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz GoBD)" ergeben. Unternehmer sind danach gehalten, unbare Geschäftsvorfälle innerhalb von zehn Tagen aufzuzeichnen. Kasseneinnahmen und -ausgaben sind täglich zu erfassen. Informationen dürfen keinesfalls verlorengehen, so dass eine geordnete Ablage von Ein- und Ausgangsrechnungen sowie eine systematische Erfassung der Zahlung erforderlich ist. Üblicherweise geschieht dies insbesondere durch die laufende Nummerierung und Kontierung der ein- und ausgehenden Rechnungen, ferner durch die Ablage in besonderen Ordnern oder auch durch elektronische Aufzeichnungen. Nachträgliche Änderungen im Rechnungswesen wie Stornierungen oder Korrekturen müssen klar dokumentiert werden. Von daher: Verzichten Sie auch als Einnahmen-Überschussrechner nicht auf laufende Aufzeichungen.
Wichtig: Als Unternehmer müssen Sie alle Dokumente, also auch die MS-Office-Dokumente, PDF-Dateien und E-Mails, revisionssicher abspeichern. Das heißt: Nachträgliche Änderungen an den elektronischen Dokumenten, auch unbeabsichtigte, müssen ausgeschlossen werden bzw. es muss eine Nachvollziehbarkeit durch eine lückenlose Änderungshistorie gewährleistet sein. Speichern Sie elektronische Dokumente daher in einem Dokumentenmanagementsystem ab.
Gewerbetreibende müssen eine Gewerbesteuererklärung abgeben und ggf. Gewerbesteuer zahlen. Der Gewerbesteuer-Messbetrag wird im Rahmen dieser Gewerbesteuerveranlagung anhand des Gewerbeertrags ermittelt.
Sie müssen den festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag in das Arbeitsblatt für den jeweiligen Betrieb eintragen, damit bei der Steuerberechnung ein Entlastungsbetrag in Höhe des 4-fachen dieses Werts berücksichtigt werden kann. Dieser mindert auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, nicht aber die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer.
Der Ermäßigungsbetrag bei der Gewerbesteuer wurde 2020 vom 3,8-fachen auf das 4,0-fache angehoben (§ 35 und § 52 Abs. 35a EStG, geändert durch das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz" vom 29.6.2020).
Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG ist auf den Anteil der tariflichen Einkommensteuer beschränkt, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt.
Diesen "Anteil" definiert der Gesetzgeber im EStG 2008 als "Summe der positiven gewerblichen Einkünfte" geteilt durch die "Summe aller positiven Einkünfte", lässt jedoch offen, wie letztere genau zu ermitteln ist, da die Summanden nicht definiert werden. Die Interpretation kann von "Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart gemäß EStG, sofern positiv" bis hin zu "Gewinn aus einer einzelnen Einkunftsquelle" reichen.
Bis zur genauen Klärung müssen die "positiven Einkünfte" leider vom Steuerzahler selbst ermittelt und in den amtlichen Steuervordruck (bzw. die entsprechenden Eingabefelder bei SteuerFuchs) eingetragen werden. Machen Sie daher auch die entsprechenden Angaben im übergeordneten Arbeitsblatt "Einkünfte".
Seit 2008 wird die Steuerermäßigung ferner auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer begrenzt, die daher ebenfalls eingetragen werden muss. Wegen dieser Begrenzung sind künftig bei Mitunternehmerschaften neben dem Gewerbesteuermessbetrag auch die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer sowie der jeweils auf den einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.
Es sind folgende Möglichkeiten denkbar, wie Sie an die benötigten Werte kommen:
Weitere Informationen zum Gewerbesteuer-Messbetrag finden Sie bei Wikipedia.
Gewerbetreibende und Selbstständige müssen ihre Einnahmen und Ausgaben in einer so genannten "Anlage EÜR" streng formalistisch kategorisiert aufstellen.
Die Anlage EÜR kann nicht zusammen mit einer elektronischen Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Da den beiden Dokumenten vollkommen unterschiedliche Ausgangsdaten zugrunde liegen, sollte die Anlage EÜR mit der Buchhaltungssoftware zusammengestellt und übermittelt werden, mit der sowieso die laufenden Geschäftsvorfälle und die anderen Unternehmenssteuererklärungen und -voranmeldungen (z.B. Lohn-, Umsatz- und Gewerbesteuer) verwaltet werden. In die Einkommensteuererklärung bei SteuerFuchs muss nur noch der Gewinn bzw. Verlust aus dem Betrieb eingetragen werden.
Steuertipp: Wenn Sie kein Buchhaltungsprogramm einsetzen, können Sie die Anlage EÜR kostenlos im ELSTER-Portal der Finanzverwaltung erstellen und abgeben.
Seit dem Steuerjahr 2011 sind Gewerbetreibende und Selbstständige verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung mitsamt der Anlage EÜR, Umsatzsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung sowie Feststellungserklärungen nur noch auf elektronischem Wege an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Seit 2013 ist für die Übermittlung zudem eine elektronische Authentifizierung (digitale Unterschrift) vorgeschrieben, die der eindeutigen Feststellung der Identität des Übermittlers dienen soll. Im ELSTER-Portal der Steuerverwaltung können Sie sich dafür registrieren und eine Authentifizierungsmethode wählen. Bei der Authentifizierungsmethode "ELSTER-Basis" erhalten Sie eine so genannte Zertifikat-Datei (Soft-PSE), die bei SteuerFuchs auch zum digitalen Unterschreiben der Einkommensteuererklärung (im Verfahren "Basis") genutzt werden kann!
Steuertipp: Arbeitnehmer und Senioren, die nicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung verpflichtet sind und für eine ehrenamtliche Tätigkeit Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale von 850 EUR bzw. der Übungsleiterpauschale von 3000 EUR jährlich erhalten, dürfen weiterhin die Papierformulare für die Steuererklärung nutzen. Zumindest wird dies von den Finanzämtern zumeist nicht beanstandet.
Zu den beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben gehören zunächst betriebliche Schuldzinsen. Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Des Weiteren gibt es eine Reihe von betrieblich veranlassten Aufwendungen, die nicht oder nur begrenzt als Betriebsausgaben absetzbar sind (§ 4 Abs. 5 EStG). Hierzu gehören
Tragen Sie den abziehbaren Teil dieser Betriebsausgaben "normal" in die Aufstellung ein und den nichtabziehbaren Teil in die dafür vorgesehenen Felder darunter.
Steuertipp: Bestimmte Betriebsausgaben müssen getrennt (gesondert) aufgezeichnet werden. Dies gilt insbesondere für Geschenke und Bewirtungskosten.
Wie die Umsatzsteuer bei der Gewinnermittlung zu behandeln ist, ist davon abhängig, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind oder von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch machen:
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes selbst zu berechnen, elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln und auch zur Zahlung fällig. Für den Monat Dezember oder für das vierte Quartal ist die Zahlung bis zum 10. Januar des Folgejahres zu leisten. Zur Berechnung der Umsatzsteuerschuld ist diese Zahlung in der Jahres-Umsatzsteuererklärung dem alten Jahr zuzurechnen. Bei der Einkommensteuer ist die Umsatzsteuerzahlung im Januar für den letzten Voranmeldezeitraum des Vorjahres als Betriebsausgaben im Vorjahr zu verbuchen. Dies gilt entsprechend für Umsatzsteuer-Erstattungen (BFH-Urteil vom 1.8.2007, BStBl. 2008 II S. 282). Doch Vorsicht: Betriebsausgaben und Werbungskosten sind zwar in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Ausnahmsweise gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die beim Steuerpflichtigen kurze Zeit, d.h. zehn Tage, nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes als in dem Kalenderjahr abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Sie können damit bereits in diesem Jahr abgezogen werden. Auch die vom Unternehmer an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer ist eine Betriebsausgabe, die dieser Regelung unterliegt. Doch wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt, gelten Besonderheiten.
Als Kleinunternehmer können Sie wählen, ob Sie Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausweisen und diese auch an das Finanzamt abführen oder ob Sie darauf verzichten (§ 19 UStG).
Entscheiden Sie sich für die Umsatzsteueroption, können Sie die in Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer gegenrechnen und ggf. den Differenzbetrag vom Finanzamt erstattet bekommen.
Das Wahlrecht haben Sie, wenn Ihr Brutto-Umsatz
Maßgebend für die Umsatzgrenze im laufenden Jahr ist der "voraussichtliche" Umsatz aufgrund Ihrer Prognose. Liegt dieser unter 50.000 Euro, bleiben Sie in diesem Jahr auch dann Kleinunternehmer, wenn der tatsächliche Umsatz die Grenze überschreitet. Dann verlieren Sie ab dem folgenden Jahr den Status als Kleinunternehmer und müssen die Regelbesteuerung anwenden.
Als Kleinunternehmer müssen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, dürfen aber auch keine Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausweisen und auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen dem Finanzamt gegenüber geltend machen. Dennoch werden Sie im Allgemeinen zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung aufgefordert, weil das Finanzamt so erkennen kann, ob Sie noch Kleinunternehmer sind oder die Grenzen überschritten haben. Vielleicht verzichtet das Finanzamt aber auf die Abgabe, wenn aus Ihrer Einnahmen-Überschussrechnung die Umsatzgrößen klar ersichtlich sind. Fragen Sie Ihr Finanzamt.
Steuertipp: Für Kleinunternehmer lohnt sich die Wahl der Regelbesteuerung, wenn Sie entweder hohe betriebliche Investitionen getätigt haben und daher einen hohen Betrag an Vorsteuer geltend machen können oder wenn Sie Ihre Umsätze vorwiegend mit anderen Unternehmen tätigen. An diese Option sind Sie aber dann für 5 Jahre gebunden. Sie sollten den Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung dem Finanzamt immer zu Beginn des Jahres mitteilen und in Ihren Rechnungen dann Umsatzsteuer ausweisen, damit Sie nicht nachträglich Rechnungen ändern müssen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2018 den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bezüglich der Frage angerufen, wie der Umsatz bei "Wiederverkäufern" zu bestimmen ist, also insbesondere bei Gebrauchtwarenhändlern. Der BFH neigte dazu, zur Ermittlung der betreffenden Umsatzgrößen nur auf die Differenzbeträge abzustellen und hielt eine Klärung durch den EuGH für erforderlich (Beschluss vom 7.2.2018, XI R 7/16). Leider hat der EuGH diese Hoffnung jedoch enttäuscht. Es bleibt bei der Verwaltungsauffassung, dass es für die Kleinunternehmerschwelle auf die Umsätze und nicht auf die Marge ankommt (EuGH-Urteil vom 29.7.2019, Rs. C-388/18).
Grundsätzlich müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr auf die Jahre der Nutzung verteilt, d. h. abgeschrieben werden. Absetzbar ist dann jedes Jahr nur die sog. "Absetzung für Abnutzung" (AfA).
Eine Ausnahme aber gilt für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Die Steuerregeln wurden 2008, 2010 und 2018 geändert (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG).
Für ab dem 1.1.2018 angeschaffte GWG gelten folgenden Regelungen:
Für zwischen dem 1.1.2010 und dem 31.12.2017 angeschaffte GWG galten folgenden Regelungen:
Achtung: Wird die Regelung mit dem Sammelposten gewählt, gilt diese für alle im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter mit Kosten zwischen 150 EUR bzw. 250 EUR und 1.000 EUR. Die Sammelabschreibung verteilt die Kosten auf fünf Jahre.
Im ersten Jahr beträgt die Sammelposten-Abschreibung ebenfalls 20%, auch wenn das Wirtschaftsgut oder einzelne Wirtschaftsgüter des Sammelpostens erst gegen Jahresende angeschafft werden. Die zeitanteilige Abschreibung "pro rata temporis" - wie sonst üblich - gilt hier also nicht. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter spielt keine Rolle. Die Sammelabschreibung über fünf Jahre ist daher
Nicht als GWG anerkannt werden Monitor, Drucker, Scanner und andere Peripheriegeräte, weil diese nicht selbstständig nutzungsfähig sind.
Wenn Sie Umsatzsteuer mit dem Finanzamt abrechnen, kann die in den Anschaffungskosten enthaltene USt. sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Andernfalls muss der Bruttobetrag (inkl. USt.) auf die Dauer der Nutzung verteilt werden.
Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, wie Grund und Boden oder Beteiligungen, können bei der Anschaffung gar nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der Aufwand wirkt sich so lange nicht aus, wie sie sich im Betriebsvermögen befinden. Erst bei Entnahme oder Veräußerung dürfen die früheren Anschaffungskosten als Betriebsausgabe verbucht werden.
Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
Bei der "linearen" Abschreibung werden die Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter über die betriebliche Nutzungsdauer gleichmäßig verteilt, d.h. abgeschrieben. Vor allem in den ersten Jahren ist jedoch eine "degressive" Abschreibung deutlich vorteilhafter. Hierbei erfolgt die Abschreibung vom verbleibenden Restbuchwert des Vorjahres.
In der Vergangenheit wurde immer mal wieder diese Möglichkeit eröffnet, zuletzt für Anschaffungen im Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2010. Ab 2020 wurde erneut die degressive Abschreibung mit dem Faktor 2,5 eingeführt:
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt werden, können statt in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) mit einem festen Prozentsatz von maximal 25 Prozent vom Buchwert, gedeckelt auf das 2,5-fache der linearen AfA abgeschrieben werden (§ 7 Abs. 2 EStG, eingefügt durch das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz" vom 29.6.2020, danach durch das "Wachstumschancengesetz")).
Die neue höhere degressive Abschreibung kann bereits unterjährig bei der Festsetzung der Steuervorauszahlungen berücksichtigt werden.
Übergang zur linearen AfA: Wenn nach einigen Jahren die degressive AfA niedriger wird als die lineare AfA, ist ein Wechsel zulässig. In diesem Fall bemisst sich die AfA vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des betreffenden Wirtschaftsguts (§ 7 Abs. 3 EStG).
Steuertipp: Sofern die Voraussetzungen vorliegen, können Sonderabschreibungen zusätzlich zur degressiven Abschreibung beansprucht werden. So können bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben der linearen oder degressiven AfA Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
Degressive AfA nur bei Gewinneinkunftsarten: Die degressive AfA ist nur bei Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens zulässig, gilt also nur bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG oder durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird. Das bedeutet, dass die degressive AfA nicht in Betracht kommt bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (z.B. Arbeitsmittel) und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es können nicht nur neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter degressiv abgeschrieben werden.
Steuertipp: Seit dem 1.1.2021 gibt es eine besonders vorteilhafte Neuregelung für Computer aller Art und für Software: Das Bundesfinanzministerium legt äußerst großzügig fest, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Hardware und Software generell ein Jahr beträgt. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können nun immer - unabhängig von der Höhe - im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:013).
Einkommensteuervorauszahlungen setzt das Finanzamt fest, wenn Sie Einkünfte haben aus
Im Rahmen der Steuerveranlagung werden die Vorauszahlungen mit der Steuerschuld verrechnet.
Vorauszahlungen werden im Allgemeinen durch Vorauszahlungsbescheid vierteljährlich festgesetzt. Sie werden aber nur erhoben, wenn sie im Kalenderjahr mindestens 200 Euro betragen.
Selbstständige, Gewerbetreibende, Vermieter und ggf. Rentner müssen während des Jahres vierteljährlich Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten. Mit dem "Jahressteuergesetz 2009" wird bestimmt, dass die Finanzämter ab 2009 solche Vorauszahlungen nur dann festsetzen, wenn diese
Vorauszahlungstermine sind der 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12.
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